
Hinweisgeberschutz & interne Meldestelle
Ab in der Regel 50 Beschäftigten verlangt das Hinweisgeberschutzgesetz eine interne Meldestelle: vertraulich erreichbar, mit Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen und Rückmeldung binnen drei Monaten. Wir richten die Meldestelle ein oder übernehmen sie als externe Stelle, schulen die Beteiligten und legen fest, wie Meldungen aufgenommen, geprüft und dokumentiert werden, ohne Datenschutz und Beschäftigtenrechte zu verletzen. Denn funktioniert der interne Weg nicht, meldet der Hinweisgeber nach außen, an Behörden oder an die Presse.
- Fehlende Meldestelle: Das Unternehmen ist über 50 Beschäftigte gewachsen, ein Meldeweg existiert bis heute nicht.
- Erste Meldung: Ein Hinweis auf Abrechnungsmanipulation liegt vor, jetzt fehlt ein sauberes Verfahren.
- Repressalien: Einem Hinweisgeber wurde gekündigt, das Beweislastrisiko liegt beim Unternehmen.




