
Selbstanzeige
Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige Weg, nach vollendeter Steuerhinterziehung noch Straffreiheit zu erlangen. Sie wirkt aber nur, wenn sie vollständig ist, alle unverjährten Zeiträume einer Steuerart umfasst und rechtzeitig erfolgt, bevor ein Sperrgrund eintritt, etwa die Bekanntgabe einer Prüfung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Zusätzlich müssen die verkürzten Steuern fristgerecht nachgezahlt werden. Schon kleine Lücken lassen die strafbefreiende Wirkung insgesamt entfallen. Wir prüfen die Voraussetzungen und bereiten Ihre Selbstanzeige sorgfältig und diskret vor.
- Auslandskonten: Kapitalerträge wurden über Jahre nicht erklärt, eine Kontrollmitteilung ist zu erwarten.
- Kryptogewinne: Gewinne aus Kryptowerten blieben unversteuert, die Handelsplätze melden inzwischen.
- Umsatzsteuer: Voranmeldungen waren unrichtig oder verspätet, es geht um Berichtigung nach § 153 AO.




