
Sach- & Gebäudeversicherung
Nach Wasser-, Feuer-, Sturm- oder Einbruchschäden kürzen Versicherer die Leistung in der Praxis häufig, unter Berufung auf angebliche Obliegenheitsverletzungen, Unterversicherung oder grobe Fahrlässigkeit. Dabei liegt die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit nach § 81 VVG beim Versicherer, und viele Quoten sind überhöht oder unzureichend begründet. Wir prüfen die Schadensberechnung, die zugrunde gelegte Versicherungssumme und die Begründung der Kürzung im Detail und setzen den vollen berechtigten Anspruch durch.
- Sturmschaden: Der Versicherer zahlt nur die Hälfte und beruft sich auf Unterversicherung.
- Einbruch: Die Leistung wird gekürzt, weil ein Fenster gekippt war und das als grobe Fahrlässigkeit gewertet wird.
- Regulierung: Der Sachverständige des Versicherers setzt den Zeitwert deutlich unter die tatsächlichen Wiederherstellungskosten.




